Facebook Instagram

Hilfe für Privat und Selbstständige

Akkurate Lösungen für Ihre Schulden

Befreiung der Restschuld

Mit individuellen Lösungen erreichen wir Ihre Restschuldbefreiung

Kategorien
News

Berlin 18.12.2020 Neues Insolvenzrecht, Schnellerer Weg aus den Schulden Corona machts möglich !

Künftig sollen überschuldete Unternehmen und Verbraucher bereits nach spätestens drei Jahren der Insolvenz entkommen können. Voraussetzung dafür ist nicht mehr die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote der Gläubiger sowie die Begleichung von Verfahrenskosten. Der Bundesrat hat einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt.

Mit der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ermöglicht das Kabinett Schuldnern schneller einen Neuanfang. 

Die Neuregelung ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaktes der Bundesregierung. Gerade mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sollen redliche Schuldner schneller die Möglichkeit für einen Neuanfang erhalten. Die Neuregelung setzt zudem die Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung um.

Wie bisher müssen Schuldner umfangreichen Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können. Etwa müssen sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Schließlich dürfen keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung bekannt und von Gläubigern geltend gemacht werden. Denn Restschuldbefreiung soll nur der redliche Schuldner erlangen. Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode vorsätzlich oder grob fahrlässig  „unangemessene Verbindlichkeiten“ begründet

Mit dem Instrument der Restschuldbefreiung können Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung nicht erfüllter Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern erlangen. Dies soll ihnen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang geben.

Die Neuregelung im Einzelnen:

  • Die kürzere Verfahrensdauer von drei Jahren soll rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren gelten.
  • Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragte Insolvenzverfahren gilt eine Übergangsregelung. In diesen Fällen verkürzt sich der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren für die Erlangung einer Restschuldbefreiung um so viel volle Monate wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen sind. Daneben besteht in die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erlangen.
  • Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten treten künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist jedoch erneut eine Genehmigung dafür einzuholen.
  • Die derzeitige zehnjährige Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren wird auf elf Jahre erhöht. Es unterliegt dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren. Denn die Verkürzung des Verfahrens soll nicht dazu führen, dass Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommen können.

Die Neuregelung basiert auf den bisherigen Erfahrungen mit Unternehmens- und Verbraucherinsolvenzen: Gläubiger konnten bisher im Falle einer Unternehmensinsolvenz bei Durchführung eines dreijährigen Restschuldbefreiungsverfahrens in den weit überwiegenden Fällen mit signifikanten Befriedigungsquoten rechnen.

Bei der Insolvenz von Verbrauchern können in der Regel Insolvenzforderungen auch bei einer regulären Dauer des Restschuldverfahrens von derzeit sechs Jahren nicht eingebracht werden. Unverschuldete und unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit, Scheidung und Arbeitslosigkeit bei Verbrauchern zählen zu den Hauptursachen von Überschuldungen. Sie lassen sich in der Regel nicht über die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens steuern.

Freitag, 18. Dezember 2020

Kategorien
News

Hinterher ist man schlauer < Hilfe für Unternehmer >

Unternehmen leiden oft unter zu hohen Krediten. Die Aufnahme der richtigen Kredite – und zur richtigen Zeit – machen den Erfolg aus.

Nach Angaben der Small Business Administration (SBA) scheitern rund 50 Prozent der kleinen Unternehmen in den ersten fünf Jahren hauptsächlich an unzureichendem Kapital UND schlechten Kreditvereinbarungen.

In diesem Fall hat ein Unternehmer zwei Möglichkeiten, er treibt privat Kapital auf -was selten gelingt-, oder er geht den gesetzlichen Weg einer „Ausstiegsstrategie“ mit der Minimierung der finanziellen Konsequenzen! sprechen Sie uns andie telefonische Erstberatung ist kostenlos!

Wenn der Umgang mit Gläubigern oder Inkassobüros Sie von der wichtigeren Aufgabe abhält, Ihr Unternehmen umzustrukturieren, können Sie Ihre Schuldenprobleme auch an ein professionelles Entschuldungsunternehmen auslagern. Zum Beispiel an die Schuldnerberatung Andrea Neumeister!Jenes verhandelt dann in Ihrem Namen mit Ihren Gläubigern.

Accessibility Toolbar